Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma SVECOM-P.E. S.r.l. – Montecchio Maggiore (VI)

VORWORT

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verkäufe von Produkten, die von SVECOM entweder direkt oder über Vermittler getätigt werden. Wenn diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf einen bestimmten Vertrag anwendbar sind, müssen alle Änderungen oder Ausnahmen davon schriftlich vereinbart werden. Die auf der Grundlage dieser Bedingungen gelieferten Waren werden im Folgenden als „Produkte“ bezeichnet.

ZEICHNUNGEN UND BESCHREIBENDE DOKUMENTE

2. Alle Zeichnungen oder technischen Dokumente, die sich auf die Produkte oder deren Herstellung beziehen und die von SVECOM vor oder nach Abschluss dieses Vertrages übermittelt wurden, bleiben ihr Eigentum. SVECOM ist nicht verpflichtet, Produktionszeichnungen der Vertragsprodukte oder der Ersatzteile zur Verfügung zu stellen.

Von SVECOM übermittelte Zeichnungen, technische Dokumente oder andere technische Informationen dürfen ohne Zustimmung von SVECOM nicht für andere Zwecke als die, für die sie übermittelt wurden, wie z.B. Montage, Installation oder Wartung des Produkts, verwendet werden. Sie dürfen ohne schriftliche Zustimmung von SVECOM weder anderweitig verwendet, noch kopiert, reproduziert, übertragen oder an Dritte weitergegeben werden.

3. Wenn eine Partei die technischen Spezifikationen der Vertragsprodukte ändern möchte, muss sie der anderen Partei einen schriftlichen Vorschlag unterbreiten, auf den diese innerhalb von 30 Kalendertagen schriftlich antworten muss

PREIS

4. Die Preise der Produkte entsprechen den in der Auftragsbestätigung von SVECOM vereinbarten Preisen. Sofern nicht anders vereinbart, enthalten sie keine Verkaufssteuern, Zölle, Mehrwertsteuer oder ähnliche Steuern.

INSPEKTIONEN

5. Der Käufer hat das Recht, während der normalen Arbeitszeiten die von SVECOM bei der Ausführung dieses Vertrags verwendeten Kontrollstrukturen zu inspizieren und die Vertragsprodukte hinsichtlich Material und Verarbeitung zu prüfen. Der Käufer wird SVECOM eine Woche im Voraus über seinen Besuch informieren. Die Inspektion und Überprüfung sollte die Arbeit der SVECOM nicht ungerechtfertigterweise beeinträchtigen.

ABNAHMEPRÜFUNGEN

6. Die Abnahmeprüfungen werden, sofern im Vertrag vorgesehen, am Herstellungsort während der normalen Arbeitszeiten durchgeführt, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Sofern im Vertrag nichts anderes festgelegt ist, werden die Abnahmeprüfungen gemäß den in Italien in dem betreffenden Industriesektor allgemein angewandten Verfahren durchgeführt.

7. SVECOM muss den Käufer über die vereinbarten Abnahmeprüfungen informieren, und zwar so viel im Voraus, dass er sich dort vertreten lassen kann. Wenn der Käufer bei den Proben nicht vertreten ist, wird ihm der Prüfbericht zugesandt, der von ihm als korrekt akzeptiert wird.

8. Sollten die Tests zeigen, dass die Produkte nicht den vertraglichen Anforderungen entsprechen, wird SVECOM, sofern der Käufer diese Differenz nicht akzeptiert, unverzüglich sicherstellen, dass die Produkte dem Vertrag entsprechen. Der Käufer kann verlangen, dass weitere Tests durchgeführt werden, es sei denn, die Diskrepanz ist von geringer Bedeutung.

9. Die SVECOM trägt alle Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung der vereinbarten Abnahmeprüfungen am Herstellungsort. In jedem Fall trägt der Käufer alle Reise- und Unterbringungskosten der Personen, die ihn während solcher Tests vertreten.

LIEFERUNG – RISIKOÜBERTRAGUNG

10.10. Alle Handelsklauseln werden in Übereinstimmung mit den INCOTERMS in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung ausgelegt. Wenn keine Vereinbarung über eine bestimmte Handelsbedingung getroffen wurde, erfolgt die Lieferung „Ab Werk“ (EXW).  Wenn sich SVECOM bei Lieferung ab Werk auf Wunsch des Käufers verpflichtet, die Produkte an ihren Bestimmungsort zu versenden, geht das Risiko spätestens bei der Übergabe an den ersten Frachtführer über. Teillieferungen sind zulässig, sofern nicht anders vereinbart.

VERPACKUNG UND TRANSPORT

11.11. Innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung hat der Käufer Container, Käfige, Paletten und andere wiederverwendbare Verpackungsmaterialien der SVECOM auf eigene Kosten zurückzusenden. Unterlässt der Käufer dies, hat SVECOM das Recht, den Wert dieser Materialien erstattet zu bekommen. Wenn es laut Vertrag der Käufer ist, der das Verpackungsmaterial zu liefern hat, hat er dieses Material in gutem Zustand zu der von SVECOM angegebenen Zeit und an dem von SVECOM angegebenen Ort an SVECOM zu liefern.

12.12. Der Käufer ist verpflichtet, bei Ankunft der Produkte zu prüfen, ob das Ankunftsdatum, der Zustand und die Menge der Produkte mit dem Lieferschein übereinstimmen. Der Käufer hat SVECOM unverzüglich über jede Differenz oder jeden Anspruch gegenüber dem Spediteur zu informieren.

LIEFERZEIT. VERZÖGERUNG

13.13. Wenn die Parteien, anstatt ein Lieferdatum festzulegen, einen Zeitraum vorgesehen haben, nach dessen Ablauf die Lieferung zu erfolgen hat, beginnt dieser Zeitraum ab dem Zeitpunkt, zu dem SVECOM die Bestellung des Käufers erhält, oder ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.

14.14. Wenn SVECOM voraussieht, dass sie das Produkt nicht innerhalb der für die Lieferung festgelegten Frist liefern kann, informiert sie den Käufer unverzüglich schriftlich unter Angabe des Grundes für die Verzögerung und, wenn möglich, des Zeitpunkts, zu dem die Lieferung erfolgen kann.

15.15. Wenn die Lieferverzögerung durch einen der in Art. 38 erwähnten Umstände verursacht wird oder durch eine dem Käufer zuzuschreibende Handlung oder Unterlassung, einschließlich der in Art. 21 und 41 genannten Aussetzung, wird die Lieferfrist um einen Zeitraum verlängert, der unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles angemessen erscheint. Diese Bestimmung gilt unabhängig davon, ob die Ursache für die Verzögerung vor oder nach der vereinbarten Lieferfrist eingetreten ist.

16.16. Jeder weitere Anspruch gegen SVECOM wegen Lieferverzögerung ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein schwerwiegendes Verschulden der SVECOM vor. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird grobe Fahrlässigkeit als eine Handlung oder Unterlassung angesehen, bei der schwerwiegende Folgen, deren wahrscheinliches Eintreten ein gewissenhafter Auftragnehmer normalerweise voraussehen würde, oder die vorsätzliche Entscheidung, die Folgen einer solchen Handlung oder Unterlassung nicht zu berücksichtigen, unberücksichtigt bleiben.

17.17. Wenn der Käufer voraussieht, dass er die Produkte nicht zum festgesetzten Termin übernehmen kann, muss er SVECOM unverzüglich darüber informieren, wobei er die Gründe und, wenn möglich, den Zeitpunkt angibt, zu dem er die Lieferung übernehmen kann.   Übernimmt der Käufer die Produkte nicht zum vereinbarten Termin, so hat er dennoch den bei Lieferung fälligen Teil des Preises so zu zahlen, als ob die Lieferung erfolgt wäre. In diesem Fall lagert SVECOM die Produkte auf Risiko und Kosten des Käufers. SVECOM versichert auf Wunsch des Käufers auch die Produkte auf Kosten des Käufers.

18.18. Außer wenn die Nichtabnahme der Lieferung durch den Käufer auf einen der in Art. 38 angegebenen Gründe zurückzuführen ist, kann SVECOM den Käufer schriftlich auffordern, die Lieferung innerhalb einer angemessenen letzten Frist zu übernehmen. Übernimmt der Käufer aus irgendeinem Grund, der nicht SVECOM zuzuschreiben ist, die Lieferung nicht innerhalb dieser letzten Frist, kann SVECOM den Vertrag durch schriftliche Mitteilung ganz oder teilweise auflösen. SVECOM hat dann Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch die Nichteinhaltung des Käufers entstanden ist. Diese Entschädigung darf den Preis des Teils der Produkte, für den der Vertrag gekündigt wurde, nicht überschreiten.

ZAHLUNG

19.19. Wenn nicht anders vereinbart, wird der Preis mit Bankakzept auf 60 Tage ab Rechnungsdatum Monatsende bezahlt.

20.20. Ungeachtet des verwendeten Zahlungsmittels gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der der SVECOM zustehende Betrag vollständig und unwiderruflich gutgeschrieben wurde.

21.21. Wenn der Käufer die Zahlung nicht am festgesetzten Datum vornimmt, hat SVECOM Anspruch auf Zinsen ab dem Tag, an dem die Zahlung hätte erfolgen müssen. Die Höhe der Zinsen entspricht der Vereinbarung zwischen den Parteien. Wenn die Parteien diesen Betrag nicht festlegen, wird er 12 % pro Jahr betragen.  Im Falle eines Zahlungsverzugs kann SVECOM nach schriftlicher Mitteilung an den Käufer die Vertragserfüllung bis zum Zahlungseingang aussetzen. Wenn der Käufer den geschuldeten Betrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit bezahlt hat, kann SVECOM den Vertrag mit schriftlicher Mitteilung an den Käufer kündigen und eine Entschädigung für den erlittenen Schaden verlangen, die nicht höher als der vereinbarte Preis sein darf.

EIGENTUMSVORBEHALT

22.22. Die Produkte bleiben bis zur Zahlung des vollen Preises Eigentum von SVECOM. Der Käufer wird ihn auf Anfrage von SVECOM bei der Ergreifung aller Maßnahmen unterstützen, die ihm zum Schutz seines Eigentumsrechts an den Produkten notwendig erscheinen.  Der Eigentumsvorbehalt hat keinen Einfluss auf die Risikoübertragung gemäß Art. 10.

HAFTUNG WEGEN MÄNGELN

23.23. In Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Artikel 24-36 verpflichtet sich SVECOM zur Behebung von Mängeln, die auf Material- oder Verarbeitungsfehler zurückzuführen sind. Soweit die SVECOM für die Planung verantwortlich ist, gilt die gleiche Verpflichtung auch für Mängel, die auf Planungsfehler zurückzuführen sind.

24.24. Die Haftung der SVECOM ist auf Mängel beschränkt, die innerhalb eines Jahres nach Lieferung offensichtlich werden.

25.25. Wurde ein Mangel der Produkte oder eines Teils derselben behoben, haftet SVECOM ein Jahr lang für Mängel, die sich auf die behobenen Schäden beziehen, zu den gleichen Bedingungen, die für die ursprünglichen Produkte gelten.

26.26. Der Käufer hat SVECOM unverzüglich über auftretende Mängel zu informieren. Eine solche Mitteilung darf auf keinen Fall später als zwei Wochen nach Ablauf der in Art. 24 genannten Frist erfolgen, eventuell erweitert gemäß Art. 25. Ist der Mangel so groß, dass er Schäden verursacht, muss die Mitteilung unverzüglich erfolgen. Die Mitteilung muss eine Beschreibung des Mangels, die Seriennummern der beanstandeten Materialien oder Teile und/oder die Nummer und das Datum der Rechnung, mit der sie von SVECOM geliefert wurden, enthalten. Informiert der Käufer SVECOM nicht innerhalb der in diesem Artikel festgelegten Frist über den Mangel, erlischt sein Recht, von SVECOM die Behebung des Mangels zu verlangen.

27.27. Nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung gemäß Art. 26 hat SVECOM den Mangel unverzüglich und auf eigene Kosten gemäß den Bestimmungen der Art. 23-36 zu beheben. Die Reparaturen werden in den Räumlichkeiten von SVECOM durchgeführt, es sei denn, diese hält es für angebracht, die Reparaturen an dem Ort durchzuführen, an dem sich die Produkte befinden. Der Käufer veranlasst auf Anfrage von SVECOM den Transport der Produkte an SVECOM gemäß den von SVECOM erhaltenen Anweisungen. SVECOM ist von der Haftung für Mängel bei der Lieferung der ordnungsgemäß reparierten oder ersetzten Produkte an den Käufer befreit.

28.28. Wenn der Käufer die in Art. 26 erwähnte Mitteilung übermittelt hat und kein der SVECOM zuzurechnender Fehler festgestellt wird, hat die SVECOM Anspruch auf Entschädigung für die ihr durch diese Mitteilung entstandenen Kosten.

29.29 Der Käufer hat auf eigene Kosten andere Geräte als das Produkt zu demontieren und wieder zusammenzubauen, soweit dies zur Behebung des Mangels erforderlich ist.

30.30. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt der Transport der Produkte von und zu SVECOM, der im Zusammenhang mit der Reparatur von Mängeln, für die SVECOM verantwortlich ist, durchgeführt wird, auf Risiko und Kosten des Käufers.

31.31. Sofern nicht anders vereinbart, trägt der Käufer alle weiteren Kosten, die SVECOM für die Reparatur und den Transport der Produkte infolge der Tatsache entstehen, dass die Produkte an einen anderen als den im Vertrag vorgesehenen Bestimmungsort oder – falls kein Bestimmungsort festgelegt wurde – Lieferort gebracht wurden.

32.32. Ersetzte fehlerhafte Produkte werden der SVECOM zur Verfügung gestellt und sind ihr Eigentum.

33.33. Kommt die SVECOM ihren Verpflichtungen gemäß Art. 27 innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, hat der Käufer das Recht, SVECOM durch schriftliche Mitteilung eine letzte Frist zu setzen, innerhalb derer SVECOM der Verpflichtung nachzukommen hat. Wenn SVECOM ihren Verpflichtungen innerhalb dieser letzten Frist nicht nachkommt, kann der Käufer selbst dafür sorgen oder einen Dritten beauftragen, die notwendigen Arbeiten zur Behebung der Mängel durchzuführen. Wurden die betreffenden Arbeiten vom Käufer oder von einem Dritten erfolgreich durchgeführt, gelten alle Verpflichtungen der SVECOM im Zusammenhang mit diesem Mangel als vollständig erfüllt, wobei dem Käufer die ihm entstandenen angemessenen Kosten erstattet werden.

Wenn der Mangel nicht erfolgreich behoben wurde,

a) hat der Käufer Anspruch auf eine proportionale Preissenkung im Verhältnis zur Wertminderung der Produkte, die in keinem Fall 15 % des Preises übersteigen darf, oder

(b) wenn der Mangel so umfangreich ist, dass für den Käufer die Vorteile, die er aus dem Vertrag ziehen sollte, erheblich gemindert werden, kann dieser den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an SVECOM kündigen.

SVECOM ist nicht verantwortlich für Mängel, die auf vom Käufer gelieferte oder angegebene Materialien zurückzuführen sind.

34.34. SVECOM haftet nur für Mängel, die bei vertragsgemäßen Betriebsbedingungen und bestimmungsgemäßem Gebrauch der Produkte auftreten.   SVECOM ist nicht verantwortlich für Mängel, die durch schlechte Wartung, fehlerhafte Installation oder nicht korrekte Reparatur durch den Käufer oder durch Änderungen, die ohne die schriftliche Zustimmung von SVECOM vorgenommen wurden, verursacht wurden. Ferner deckt die Haftung der SVECOM nicht die normale Abnutzung oder Verschlechterung ab.

35.35. SVECOM haftet nicht für die Mängel eines beliebigen Teils der Produkte für mehr als 1 Jahr ab Beginn des in Art. 24 angegebenen Zeitraums.

36.36. Jegliche Haftung der SVECOM für Mängel, die über das in den Artikeln 23-35 vorgesehene Maß hinausgehen, ist ausgeschlossen. Das Vorstehende gilt für alle Schäden, die sich aus dem Mangel ergeben können, einschließlich Produktionsausfall, entgangenem Gewinn und anderen indirekten Schäden.

ZUWEISUNG DER HAFTUNG FÜR DURCH PRODUKTE VERURSACHTE SCHÄDEN

37.37. SVECOM ist nicht verantwortlich für Schäden, die durch Produkte nach der Lieferung und während sie sich im Besitz des Käufers befinden, an Sachen verursacht werden. SVECOM haftet auch nicht für Schäden, die an vom Käufer hergestellten Produkten oder an Produkten, zu denen die Produkte des Käufers gehören, verursacht werden. Sollte SVECOM gegenüber Dritten für Sachschäden der im vorstehenden Absatz beschriebenen Art haftbar gemacht werden, ist der Käufer verpflichtet, diese zu entschädigen, zu verteidigen und schadlos zu halten.  Wird eine Schadensersatzklage der in diesem Artikel beschriebenen Art von einem Dritten gegen eine der Parteien erhoben, so hat diese die andere Partei unverzüglich schriftlich zu informieren. SVECOM und der Käufer verpflichten sich gegenseitig, vor einem ordentlichen Gericht oder Schiedsgericht zu erscheinen, das über eine Schadenersatzklage gegen einen von ihnen entscheiden soll, für Schäden, die ihrer Ansicht nach durch die Produkte verursacht wurden.

HÖHERE GEWALT

38.38. Jede Partei kann die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen aussetzen, wenn sie durch einen der folgenden Umstände verhindert oder unzumutbar belastet wird: Arbeitskonflikte oder andere Umstände, die sich der Kontrolle der Parteien entziehen, wie z.B. Brand, Krieg (ob erklärt oder nicht), groß angelegte militärische Mobilisierung, Aufstand, Requisition, Beschlagnahme, Embargo, Einschränkungen der Nutzung von Energiequellen, Nichtverfügbarkeit von Rohstoffen (Stahl, Aluminium, ….) und fehlerhafte oder verzögerte Lieferungen von Subunternehmern aufgrund der in diesem Artikel genannten Umstände.

39.39. Die Partei, die behauptet, von höherer Gewalt betroffen zu sein, hat die andere Partei unverzüglich schriftlich über den Eintritt und das Ende eines solchen Umstandes zu informieren. Wenn der Käufer durch höhere Gewalt an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert wird, hat er SVECOM für die Kosten zu entschädigen, die SVECOM für die Sicherung und den Schutz der Produkte entstehen.

40.40. Ungeachtet der Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen hat jede Partei das Recht, diesen Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei zu kündigen, wenn die Erfüllung des Vertrages gemäß Art. 38 für mehr als sechs Monate unterbrochen wurde.

NICHTERFÜLLUNG IM VORAUS

41.41. Unbeschadet der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Bestimmungen über die Aussetzung kann jede Partei die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen aussetzen, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die andere Partei nicht in der Lage sein wird, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Die Partei, die die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen aussetzt, muss die andere Partei unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis setzen.

FOLGESCHADEN

42.42. Sofern nicht an anderer Stelle in diesen Allgemeinen Bedingungen festgelegt, ist keine Partei der anderen gegenüber haftbar für Produktionsausfall, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jegliche Folgeschäden jeglicher wirtschaftlicher oder indirekter Art.

STREITIGKEITEN UND ANWENDBARES RECHT

43.43. Alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden gemäß der Schlichtungs- und Schiedsgerichtsordnung der Handelskammer von Vicenza von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden, gegebenenfalls ergänzt durch die Verfahrensregeln des italienischen Rechts.

44.44. Der Vertrag unterliegt dem italienischen Recht.

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